Zur Rechtsprechung Wiss. Assistent Dr. Axel Tschentscher,
LL.M.; Würzburg
Versammlungsfreiheit und Eventkultur
Unterhaltungsveranstaltungen im Schutzbereich des Art. 8 I GG?
I. Vorbemerkung
In den Grenzbereichen der Versammlungsfreiheit geht es zumeist um eindeutig
politische Veranstaltungen, die durch Gewaltneigung der Teilnehmenden,
durch provokative Symbolik oder wegen neonazistischer Inhalte prekär
werden.
Die Frage des Versammlungscharakters von Musikparaden liegt gewissermaßen
auf der gegenüberliegenden Seite des Spektrums, d.h. bei denjenigen
Veranstaltungen, die noch nicht oder nicht mehr politisch genug sind,
um als Versammlungen gelten zu können.
Nachfolgend wird hierzu die Entscheidung des BVerfG vom 12. Juli 2001
untersucht und den Konsequenzen nachgegangen, die diese für den
Schutzbereich des Artikels 8 I GG und das einfache Gesetzesrecht hat.
II. Die Problemlage
Politisch inspirierte Großveranstaltungen wie die Love Parade',
Fuckparade', Hateparade', Blade-Night',Hanfparade'
oder Christopher Street Day Parade' werden seit einigen Jahren
als Versammlungen angemeldet und genehmigt.
Dadurch können die Veranstalter ihre Musikwagen ohne Sondernutzungsgenehmigung
durch innerstädtische Straßen navigieren und ersparen sich
und den Teilnehmenden -nicht aber der Allgemeinheit- die Kosten für
Straßennutzung und Müllbeseitigung.
Mit seinem Beschluss vom 12. Juli 2001 hat das BVerfG dieser Praxis
entgegengewirkt1, was sich bereits in ersten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
niederschlägt.
Zukünftig dürften sich solche Event'-Demonstationen,
soweit nicht eine Ausweichbewegung in das europäische Ausland einsetzt,
auf einzelne, besonders "paradefreundliche" Städte Deutschlands
beschränken. Im Regelfall werden Musikparaden nur noch dann stattfinden
können, wenn sie einen hinreichend kommerziellen Anstrich haben,
um außer den vergleichsweise geringen Urheberrechts-zahlungen
für Musik auch noch die Straßennutzungsgebühren durch
Sponsorengelder aufbringen zu können. Für das Versammlungsgrundrecht,
das außer in der Verwaltungspraxis auch in der universitären
Ausbildung und Prüfung häufig relevant wird, schafft die Entscheidung
eine neue Facette der ohnehin bereits vielgestaltigen Schutzbereichsprüfung.
In den konkret zur Entscheidung anstehenden Fällen waren die Love
Parade' und die Gegenveranstaltung Fuckparade' jeweils als Demonstration
angemeldet worden. Anders als in den vergangenen Jahren wurde diese
Anmeldung von der Berliner Versammlungs-behörde zurückgewiesen,
da es sich nicht um Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
handle. Im einstweiligen Rechtsschutz blieben die Organisatoren vor
dem OVG Berlin erfolglos. Gegen dessen Entscheidung vom 6.7. beantragten
sie eine einstweilige Anordnung beim BVerfG. Nachdem auch dieses Rechtsschutzersuchen
zwei Tage vor dem Veranstaltungstermin vergeblich geblieben war, reagierten
die Veranstalter unterschiedlich:
Die Fuckparade' wurde kurzfristig nochmals als Demonstration im
klassischen Format angemeldet, die ohne Musikwagen, dafür aber
mit Spruchbändern, Megafonen, Sprechchören und Abschlusskundgebung
stattfand. Dabei konterten die Veranstalter das am 13.7., d.h. einen
Tag vor der Parade verhängte polizeiliche Verbot von Ghettoblastern'
und anderen tragbaren Musikanlagen durch die Aufforderung, Musikinstrumente
und Trommeln mitzubringen, um "Politik mit Sound" zu machen.
Die Love Parade' fand hingegen wie geplant mit Musikwagen statt
- allerdings auf Grund einer straßen-rechtlichen Sondernutzungsgenehmigung.
Die im Vergleich zu früheren Jahren geringere Teilnehmerzahl beruhte
vor allem darauf, dass der ursprünglich publizierte Veranstaltungstermin
mit einer früher angemeldeten Gegendemonstration kollidierte und
um zwei Wochen verschoben werden musste.
III. Die Entscheidung
Das BVerfG verschärft mit der jüngsten Entscheidung seine
frühere Rechtsprechung, nach der nur solche Veranstaltungen unter
den Versammlungsbegriff des Grundgesetzes fallen, die auf Kommunikation
angelegt sind. Versammlungen i. S. des Art. 8 GG seien nur "örtliche
Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung
und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung."
Der Schutzbereich des Grundrechts werde also nicht schon dadurch eröffnet,
dass sich Menschen zu irgendeinem Zweck versammelten. Eine Musikparade
falle vielmehr selbst dann aus dem Schutz der Versammlungsfreiheit heraus,
wenn die Musik das Lebensgefühl einer Subkultur ausdrücke
und die Parade unter anderem zur Meinungskundgabe gedacht sei. So trete
auch im Falle der Fuckparade', bei der traditionell Flugblätter
gegen die kommerzielle Love Parade' verteilt werden, die Meinungskundgabe
zwar nicht völlig in den Hintergrund, doch das Schwergewicht der
Veranstaltung liege auf dem Gebiet der Unterhaltung. Zwar spreche in
Zweifelsfällen der hohe Rang der Versammlungsfreiheit für
die Eröffnung des Schutzbereiches, doch solche Zweifel am unterhaltenden
Charakter weise das Gesamtgepräge von Musikparaden gerade nicht
auf. Nur geringe Relativierung erfährt diese Entscheidung dadurch,
dass es sich um einen Beschluss im versammlungsrechtlichen Eilrechtsschutz
handelt. Das Eilverfahren gestattet es dem BVerfG, einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig zu regeln, soweit solches zur
Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist (vgl. § 32 I BVerfGG).
Da in Versammlungsfragen eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig
zu lange dauern würde, um den ge-planten Termin noch wahrnehmen
zu können, hat sich hier ein Schwerpunkt des verfassungsgerichtlichen
Eilrechtsschutzes entwickelt. Zwar wird in der Judikatur regelmäßig
betont, dass die rechtliche Einord-nung von Veranstaltungen den einfachen
Gerichten zustehe, doch von einem offenen Ausgang des Haupt-sacheverfahrens
kann kaum noch die Rede sein, wenn der Fall allein von der Qualifizierung
alsVersamm-lung i. S. von Art. 8 I GG abhängt: das erste Wort des
BVerfG wird dann regelmäßig auch das letzte sein.
Im vielschichtigen Meinungsstreit um den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
verficht das BVerfG den Standpunkt, dass überwiegend unterhaltende
Veranstaltungen (Fußballspiele, gemeinsames Musi-zieren, Klassentreffen,
Rockkonzerte,Wandergruppen, Volksfeste etc.) vom grundgesetzlichen Versamm-lungsschutz
ausgenommen seien14. Demgegenüber betont die Literatur inzwischen
ganz überwiegend, dass der Schutzbereich des Art. 8 I GG weit ausgelegt
werden müsse:
die Art des verfolgten Zwecks sei irrelevant. Die Differenzierung zwischen
kommunikativen Versammlungen einerseits, die mit Blick auf ihre demokratiefunktionalen
Aufgaben besonders schutzwürdig seien (Demonstrationszüge,
Menschenketten, Kundgebungen etc.), und Unterhaltungsveranstaltungen
andererseits vollziehe sich dann auf der Ebene der Schranken. Damit
ist insbesondere für karitative oder jedenfalls nichtkommerzielle
Unterhaltungsveranstaltungen (Benefiz- und Jubiläumskonzerte etc.)
der Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts eröffnet. Praktische
Probleme resultierten daraus allenfalls, wenn man - was keinesfalls
zwingend ist - den einfachgesetzlichen Versammlungsbegriff gleichermaßen
weit verstünde, denn dann unterlägen selbst öffentliche Jogging-
und Wandergruppen einer Anmeldepflicht nach dem Versammlungsgesetz (vgl.
§ 14 VersG).
Eine Verschärfung gegenüber früheren Judikaten liegt
darin, dass das Gericht für Musik-"Events" als verbreitetster
Neuform der Demonstration einen grundsätzlichen Ausschluss formuliert,
während es in der Brokdorf-Entscheidung noch betont hatte,
dass die vom Versammlungsgrundrecht geschützten Veranstaltungen
gerade nicht auf traditionelle Formen verbalen Ausdrucks beschränkt
seien. Nach der bisherigen Judikatur hätte es näher gelegen,
das Merkmal der gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung, sofern
man daran überhaupt festhält, jedenfalls weit auszulegen und
auf alle real vorkommenden Formen kommunikativer Entfaltung Rücksicht
zu nehmen. Solcher Entwicklungsoffenheit des Versammlungsgrundrechts
in die Richtung einer Eventkultur ist mit der neuen Entscheidung ein
Riegel vorgeschoben.
Für den Versammlungsbegriff des einfachen Gesetzes hat die Entscheidung
zwar keine unmittelbaren Folgen, sorgt aber für eine weitgehende
Annäherung des Gesetzesbegriffs an die Versammlung' i. S.
von Art. 8 I GG. Unverändert gilt, dass sich verfassungsrechtlicher
und einfachgesetzlicherVersammlungsbegriff nicht vollständig decken:
Während Art. 8 I GG von vornherein nur friedliche Versammlungen
betrifft, erfasst das Versammlungsgesetz auch die unfriedlichen. Während
die grundgesetzliche Garantie auch private umfasst, knüpft das
Versammlungsgesetz primär an öffentliche Versammlungen an.
Während die Versammlungsfreiheit des Art. 8 I GG auch für
Spontan-und Eilversammlungen gilt, orientiert sich das Versammlungsgesetz
an der langfristig geplanten Veranstaltung und kann für kurzfristige
Ereignisse allenfalls verfassungskonform modifiziert angewendet werden.
Abgesehen von solchen Unterschieden werden aber einfachgesetzliche und
verfassungsrechtliche Versammlung' weitgehend zur Übereinstimmung
gebracht, wenn das BVerfG nunmehr betont, es sei "verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungs-gesetzes
in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten".
IV. Würdigung
Auf den ersten Blick scheint das BVerfG einen gut vertretbaren Mittelweg
gefunden zu haben, der einen im Grundsatz weitreichenden Grundrechtsschutz
mit der differenzierten Abstufung zwischen kommerzieller Unterhaltung
und politischer Meinungsäußerung verbindet. Keinesfalls sind
Musikparaden nach der Entscheidung verfassungsrechtlich schutzlos gestellt:
für Handlungsanteile, die als Meinungsäußerung qualifiziert
werden können, bietet Art. 5 I GG Schutz; im Übrigen fällt
die Veranstaltung, jedenfalls soweit sie friedlich verläuft, unter
die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG. Die resultierende
Schranken-systematik für Musikparaden umfasst demgemäß
für den Kundgabegehalt die allgemeinen Gesetze' (Art. 5 II
GG) und im Übrigen die verfassungsmäßige Ordnung'
(Art. 2 I GG) - beides maßgeblich kontrolliert durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Die Anwendung der straßenrechtlichen Sondernutzungsregelungen
ist im Einzelfall daran zu messen.
Die kritikwürdigen Gesichtspunkte der Lösung
offenbaren sich erst, wenn man die praktischen Konse-quenzen dieser
verfassungs-judikativen Weichenstellung in den Blick nimmt. Indem die
Musik-Demonstration aus dem Versammlungsbegriff des Grundgesetzes herausgeschnitten
wird, verliert sie außer dem besonderen Schutz des Art. 8 I GG
(Erlaubnisfreiheit) automatisch alle Privilegierungen, die das einfache
Recht an die Versammlungsqualität knüpft. Im Ergebnis führt
das bei kommerzialisierten Unterhaltungsveranstaltungen wie der Love
Parade' kaum zu Problemen: sie können dank zahlungs-kräftiger
Sponsoren mit straßenrechtlicher Sondernutzungsgenehmigung operieren,
ohne am inhaltlichen Konzept der Musikparade etwas ändern zu müssen.
Ausgerechnet für die nichtkommerziellen Veran-staltungen, bei denen
eine politische Botschaft sich des Mediums Musik' bedient, ohne
daraus gleichzeitig einen geldwerten Vorteil zu ziehen, resultiert aus
der Entscheidung des BVerfG hingegen eine wirkliche Hürde.
Sie werden zurückgedrängt in die Formen klassischer Demonstrationen,
in denen heute nur noch ganz ausnahmsweise junge Menschen aktiviert
werden können. Es ist kaum anzunehmen, dass beispielsweise die
Fuckparade' ohne Musikwagen auf Dauer eine nenneswerte Resonanz
in ihrer Alterszielgruppe finden wird. Die Entscheidung des BVerfG erweist
sich dadurch gleich in zweifacher Hinsicht als problematisch: erstens
im Abstellen auf den Unterhaltungswert und zweitens in der Nichtberücksichtigung
kommerzieller Ausrichtung.
Zum ersten Kritikpunkt:
Die Differenzierung nach dem Unterhaltungswert fokussiert den Versammlungsbegriff
auf sprachliche Äußerungsformen, was der Weite und Zukunftsoffenheit
des grundrechtlichen Schutzes schadet. Der Grundrechtsinhalt wird durch
die Ausgrenzung des Unterhaltsamen in den aufoperungszentrierten Protestformen
der 68er Generation festgeschrieben. Vorzugswürdig ist demgegenüber,
wenn man über-haupt an der Qualifikation des Versammlungszwecks
festhalten will, die vom VG Berlin vorgenommene Abgrenzung, nach der
es unabhängig vom Unterhaltungswert für den Versammlungscharakter
bereits genügt, wenn das Element der Meinungskundgabe nicht völlig
in den Hintergrund tritt, sondern als gemeinsamer Zweck nach außen
erkennbar bleibt. Soweit Musik und Tanz als besondere Ausdrucks-formen
zur Unterstützung der Meinungsäußerung eingesetzt werden,
hindern sie danach die Qualifizierung als Versammlung nicht. Eine Testfrage
wäre insoweit, ob das Veranstaltungsmotto, die Routenplanung oder
der Titel des Paradesongs beliebig ausgetauscht werden könnten,
ohne dass sich am Teilnehmer-kreis Wesentliches änderte. Bei der
Love Parade' lässt sich diese musikzentrierte Beliebigkeit
an den Titeln und Themen ablesen, wohingegen die Alternativparade jedes
Jahr erneut zu spezifischen kulturund sozialpolitischen Zielen aufruft,
über die sie ihre Teilnehmerschaft definiert.
Der zweite Kritikpunkt liegt in der Nichtdifferenzierung nach kommerzieller
Ausrichtung.
Das BVerfG lässt wie zuvor das OVG offen, ob das kommerzielle Auftreten
für die Einordnung als Versammlung relevant ist. Dabei hätte
es, wenn man überhaupt auf den Unterhaltungswert abstellt, nahe
gelegen, gerade die Kommerzialisierung als Indiz zu werten, dass die
kollektive Meinungskundgabe in eine reine Spaßveranstaltung umschlägt.Wer
vor allem Geld verdienen will, kann nicht gleichzeitig den Kundgabezweck
als Hauptziel verfolgen, denn jede spezifische und engagierte Aussage
verengt die potenzielle Teilnehmerschaft. An der Love Parade'
zeigt sich das deutlich. Ihr kommerzieller Charakter hat im Laufe der
Jahre immer weiter zugenommen: hohe Startgebühren für die
Wagen und die gezielte Steigerung der Werbeeinnahmen sind gepaart mit
professioneller Sponsorenakquise durch eine inzwi-schen als GmbH organisierte,
selbstständige Vermarktungseinheit. Der Veranstalter Planetcom'
kooperiert nicht nur mit der Polizei, sondern lässt die gesamte
Veranstaltung entlang deren Maßgaben durchführen; zu diesem
Zweck entsendet er einen Weisungsempfänger in die Polizeidirektion.
Während aber die am Streckenverlauf postierten Verkaufsstände
mit Sondernutzungs-genehmigung errichtet wurden, blieb die Parade selbst
eine Demonstration' und konnte so die Müllbeseitigungskosten
ihres Geschäfts auf die Allgemeinheit abwälzen.
Hier zeigt sich, dass Musik nicht gleich Musik und Event nicht gleich
Event ist.
Kommerzielle Spaßveranstaltung und musizierende Demonstration
mögen äußerlich ähnlich erscheinen, in ihrem Kundgabegehalt
sind sie grundverschieden: bei ersterer tritt die Meinungsäußerung
gegenüber dem Geschäft ganz in den Hintergrund, was sich in
immer nichtssagenderen Botschaften niederschlägt; bei letzterem
bleibt die Meinungsäußerung der Hauptzweck, zu dessen Verwirklichung
die Unterhaltung lediglich als modernisiertes Demon-strationsmittel
dient. Besonders deutlich wird dies bei der Christopher Street
Day Parade', die der Love Parade' bei oberflächlicher Betrachtung
gleicht, im Gegensatz zu dieser aber ein politisch-gesellschaftlich
nach wie vor brisantes Bekenntnis zur Homosexualität nach außen
trägt.
V. Konsequenzen
Die restriktive, unterhaltungsabstinente Auslegung des Art. 8 I GG wird
selbst in klassischen Versamm-lungsfällen einige Probleme bereiten.
So kann für den Ausschluss eines überwiegenden Unterhaltungs-charakters,
das so genannte "Gesamtgepräge", jedenfalls nicht auf
den Anteil an Redebeiträgen abgestellt werden, weil sonst eine
Reihe allgemein als Versammlung anerkannter, traditionsreicher politischer
Ausdrucksformen (Schweigemärsche, Mahnwachen, Menschen-ketten)
neuerdings vom Schutzbereich ausgeschlossen wäre. Auch der zeitliche
Umfang von Musikdarbietungen ist ein denkbar schlechter Indikator, weil
etwa politische Wahlkampfauftritte häufig durch lange Unterhaltungsprogramme
eingefasst sind. Abgesehen von derartigen Abgrenzungsproblemen führt
der enge Versammlungsbegriff in Gestalt der jüngsten Entscheidung
des BVerfG grundrechtlich zu einer Verlagerung der Musikparaden von
Art. 8 I GG auf die Art. 2 I, 5 I GG. Auf der Ebene des einfachen Gesetzes
entspricht dem die Verlagerung vom Versammlungs- zum allgemeinen Straßennutzungsrecht.
Damit ist der Verlust sämtlicher versammlungstypischer Privilegierungen
verbunden, was zumindest bei politischen Musikparaden neue Probleme
aufwirft. So erscheint fraglich, ob eine vollständige Aufbürdung
der Müllbeseitigungskosten im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis
selbst dann noch verhältnismäßig ist, wenn dadurch die
Veranstaltung einschließlich ihrer Kundgabeziele im Ergebnis unmöglich
gemacht wird. Faktisch würde dies der Verwaltung neue Möglichkeiten
an die Hand geben, unliebsame Demonstrationen erheblich zu erschweren.
Um derartigen Gefahren vorzubeugen, müssten hier im Einzelfall
auch nach Straßennutzungs-recht kostenneutrale Lösungen gefunden
werden. Außerdem ist analog zur Sonderbehandlung der Spontan-
und Eilversammlungen zu fragen, ob nicht Musikparaden, die kurzfristig
anberaumt oder neu terminiert werden müssen, von der Erlaubnispflicht
auszunehmen seien. Dieses Folgeproblem erkennt die Kammer bereits anlässlich
der aktuellen Entscheidung, wenn sie formuliert, die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis solle "nicht allein aus zeitlichen Gründen
versagt bleiben".
Schließlich kommt in Betracht, dass die staatliche Reaktion auf
Verstöße gegen Auflagen der Sondernutzungserlaubnis im Einzelfall
ähnlich beschränkt ist, wie es bei anerkannten Versammlungen
nach dem Kooperationsmodell der Fall ist.
Solche Konsequenzen belegen, dass es systematisch richtiger und im Ergebnis
konsistenter ist, den Schutzbereich des Art. 8 I GG nicht durch eine
Qualifizierung des Versammlungszwecks zu befrachten. Selbst wenn man
an einer solchen Qualifizierung festhalten wollte, wären politisch
inspirierte Musikparaden schon dann als Versammlung im Sinne des Art.
8 I GG und des Versammlungsgesetzes anzusehen, wenn ihr Kundgabegehalt
gegenüber dem Unterhaltungswert nicht ganz in den Hintergrund tritt.
Kommerzielle Veranstaltungen fallen nach dieser Abgrenzung aus dem Schutzbereich
der Versammlungsfreiheit heraus; sie gehören sachlich zur Berufs-
oder allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 12 I bzw. 2 I GG). Bei dieser
verfassungsrechtlichen Anerkennung moderner Demonstrationsformen bleibt
es dem Gesetzgeber unbenommen, für Versammlungen mit hohem Unterhaltungsanteil
neue Auflagen oder, solange dies die Versammlung nicht faktisch verhindert,
sogar Gebühren einzuführen, um einen sachgerechten Ausgleich
zwischen Kommunikationsinteresse und Kostentragung herzustellen. In
engen Grenzen kommt bereits de lege lata eine subsidiäre Anwendung
des Straßenrechts in Betracht. Ein der-artiges System differenzierter
Privilegierung kann verhindern, was mit der jetzigen Entscheidung einzutreten
droht:
die
Versteinerung der Versammlungsfreiheit in den hergebrachten Demonstrationsformen
vergangener Studentengenerationen !